Das Gartenhaus für den Schrebergarten

Schrebergärten in Kleingartenanlage

Kleingärten sind heute wieder heiß begehrt, besonders in den Städten gibt es lange Wartelisten. Wer das Glück hat, eine Parzelle zu ergattern, macht allerdings schnell Bekanntschaft mit Gesetzen und Vorschriften, die sowohl die Gartengestaltung als auch die Wahl des Gartenhauses beschränken. Was erlaubt ist, welche Gartenhäuser sich eignen und wo Sie sich im Einzelfall informieren können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Neu: Passende Gartenhäuser für den Schrebergarten im Sortiment der Gartenhausfabrik!

Inhalt:

Was ist ein Kleingarten, rechtlich betrachtet?

Nicht jeder kleine Garten ist ein “Kleingarten” im Sinne des Gesetzes. Liegt der Garten z.B. auf dem Wohngrundstück, gelten für dort errichtete Gartenhäuser lediglich die örtlichen Bauvorschriften.

Wer allerdings eine Gartenparzelle in einer Kleingartenanlage (“KGA”) pachtet, muss dem jeweiligen Gartenverein beitreten und ist somit offizieller Kleingärtner wie ca. 900.000 andere Hobby-Gärtner in Deutschland. Sie alle sind in 14.000 Vereinen, 537 Regionalverbänden und 19 Landesverbänden unter dem Dach des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG) organisiert. Da kaum jemand ganz alleine gärtnert, nutzen insgesamt ca. fünf Millionen Menschen die Gärten, die sich bundesweit auf 44.000 Hektar Land erstrecken.

Oberstes Gesetz für alle Kleingärten ist das Bundeskleingartengesetz (BKeinG), das in §1 etwas sperrig definiert, was ein Kleingarten ist. Nämlich ein Garten der

  1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

Damit ist schon gleich klar gestellt, dass ein Kleingarten etwas anderes ist als z.B. ein Wochenendgrundstück, auf dem man nach Belieben schalten und walten darf. Kleingärten gelten als “öffentliches Grün”, das auch der Allgemeinheit, dem Umwelt- und Artenschutz dienen soll. Den Beschränkungen, die das in Gestaltung und Nutzung mit sich bringt, stehen die Vorteile der Gemeinnützigkeit gegenüber, z.B. weit gehender Kündigungsschutz und ein geringer Pachtzins.

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Kleingartenanlage

Gartenhäuser in Kleingärten:
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) setzt Grenzen

Auch auf die Wahl eines Gartenhauses wirkt sich die gesetzliche Sonderstellung der Kleingärten aus. Dabei findet sich im Bundeskleingartengesetz nur eine einzige, klar formulierte Regelung:

“Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig”.

dann geht es deutlich unklarer weiter:

“….Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein”.

Man kann sich denken, dass es über Begriffe wie “einfache Ausführung” und “nicht zum dauernden Wohnen geeignet” unterschiedliche Auffassungen geben kann. Das ist auch tatsächlich so, doch kommt es dabei nicht auf die Meinung der betroffenen Hobby-Gärtner an. Was verboten, erlaubt oder auch mal nur geduldet ist, richtet sich nach der  Interpretation verschiedener Gerichte, Länder, Gemeinden, Gartenverbände und Vereinsvorstände.

Einig ist man sich immerhin über die maximal 24 Quadratmeter Grundfläche, die ein Gartenhaus nicht überschreiten darf. Allerdings erlaubt das Gesetz den Gemeinden, die Maximalgröße stärker zu begrenzen (z.B. München: 15 m² – Quelle).

Sinn der Beschränkung auf die “einfache Ausstattung” des Gartenhauses, das keine dauernde Wohnnutzung ermöglichen soll, ist die Sozialbindung der Kleingärten:

  • Es sollen keine voll ausgestatteten Wochenendhäuser entstehen, denn dann wäre es nicht gerechtfertigt, die Gärten gegenüber den teureren Wochenendsiedlungen zu privilegieren.
  • Auch finanziell weniger Betuchte sollen sich einen Kleingarten leisten können.
  • Letztendlich soll die “Laube” der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet sein: zum Ausruhen von der Gartenarbeit, zur Aufbewahrung von Gerätschaften und allenfalls zum gelegentlichen Übernachten dienen.  Ein luxuriös ausgestattetes Gartenhaus widerspräche dieser Zweckbindung, jedenfalls sehen das die Gartenverbände und der Gesetzgeber so.

Dem gegenüber steht die gelebte Realität in vielen Kleingartenvereinen. Was als unerwünschter Luxus betrachtet wird und was nicht, ist eben oft eine Frage der Interpretation, die von Verein zu Verein unterschiedlich ausfallen kann. Der Trend geht jedenfalls weg von allzu spartanischen Gartenhäusern – auch in den Kleingartenanlagen.

Baugenehmigung, Bauerlaubnis, weitere Vorschriften in Kleingartenanlagen

Entspricht das Gartenhaus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes, ist in der Regel (!) keine extra Baugenehmigung für ein Gartenhaus erforderlich (Ausnahme: z.B. München). Es ist jedoch ratsam, beim Verpächter bzw. Vereinsvorstand eine Bauerlaubnis einzuholen. Sie sind die richtigen Ansprechpartner, da sie die genauen Anforderungen an die Laube (z.B. Höhe, Größe, Materialien, Abstand, Ausstattung) kennen, die sich aus den jeweiligen Landeskleingarten-, Garten-, Vereins- und Dienstanordnungen ergeben.  Oft sind diese Vorgaben auch in einer Gartenordnung bzw. Vereinssatzung enthalten, die mit dem Pachtvertrag ausgehändigt wird.

Kümmert man sich nicht um die Vorschriften und stellt “auf gut Glück” ein Gartenhaus auf, kann es sein, dass man es wieder abbauen oder zumindest umbauen muss.

Maximal 24 Quadratmeter: Überdachte Terrasse wird eingerechnet

Für die Ermittlung der Grundfläche eines Gartenhauses sind die Außenmaße entscheidend: Die Quadratmeter ergeben sich durch die Rechnung Länge x Breite.  Im Shop der Gartenhausfabrik können Sie alle Gartenhäuser nach Größe in Quadratmetern filtern. So sind z.B. die folgenden Gartenhäuser nur bis zu 20 m² groß und somit noch deutlich unterhalb der erlaubten Größe:

Gartenhaus LinzGartenhaus Alu-KonzeptGartenhaus FlorianGartenhaus Kolding

In der Größenordnug bis 24 m² stehen viele Gartenhausmodelle zur Wahl, und zwar sowohl mit als auch ohne integrierte Terrasse.  Die Terrasse ist der “überdachte Freisitz”, sie muss also in jeden Fall in die Grundfläche eingerechnet werden.

Tipp: Wer viel Platz im Gartenhaus benötigt, sollte als Alternative in Betracht ziehen, ein bis zu 24 m² großes Haus ohne Terrasse zu wählen. Vielleicht bietet ja ein Sonnensegel oder eine ausfahrbare Markise genügend Schutz für den Sitzplatz vor dem Gartenhaus. Hierbei gilt dann: Hauptsache mobil! Die Vorrichtung darf nicht fest im Boden verankern sein, sonst zählt sie zur überdachten Gesamtfläche.

Maximalgröße ausreizen: Was ist mit dem Dachüberstand?

Im Bundeskleingartengesetz findet sich nichts zum Thema Dachüberstand. Wie auch bei anderen Details eines Gartenhauses hat das zur Folge, dass je nach Land, Region und Gemeinde andere Regelungen gelten. Zum Glück wird der Dachüberstand üblicherweise nicht in die 24 m² Grundfläche eingerechnet, doch unterscheidet sich die erlaubte Tiefe des Dachüberstands durchaus. Hier einige Beispiele:

  • In Berlin wird ein Dachüberstand bis 80 cm nicht eingerechnet. Alles darüber ist “überdachter Freisitz” (Quelle).
  • In Hamburg ist der Dachüberstand auf 50 cm inkl. Dachrinne zu beschränken (Quelle).
  • In Hannover darf der Dachüberstand 30 cm nicht überschreiten. (Quelle)
  • In Leipzig werden Dachüberstände von mehr als 0,60 m unabhängig von der Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet. (Quelle)

Da es den Rahmen sprengen würde, sämtliche einschlägige Vorschriften aus allen Regionen, Ländern und Gemeinden aufzulisten, ist die Nachfrage beim jeweiligen Vereinsvorstand der erste und beste Weg, hier nichts falsch zu machen.

Wie hoch darf das Gartenhaus sein?

Auch dazu sagt das Bundeskleingartengesetzt nichts. Bezüglich der maximalen Höhe eines Gartenhauses in der Kleingartenlage hat es immerhin 1984 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, das als “richtungsweisend” gilt. Die Richter stellten fest, dass nur

  • Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 Metern
  • und einer Dach-/Gebäudehöhe von nicht mehr als 3,60 Metern

genehmigungsfähig sind.  Der Bundesverband der Gartenfreunde (BDG) sieht das ähnlich und schreibt in Band 169, Kapitel 6.1  der Grünen Schriftenreihe dazu :

“Die Höhe der Laube ist zwar im Gesetz nicht geregelt, Begrenzungen ergeben sich aber aus der kleingärtnerischen Funktion der Laube. Lauben dürfen keine Höhe haben, die sie nach landes-rechtlichen Vorschriften dazu geeignet machten, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden. Eine Höhe von mehr als 3,50 m (Traufhöhe 2,25 m) ist unzulässig (BVerwG NJW 1984,1576).

Dass der Verband trotz Berufung auf das Urteil die mögliche Höhe mal eben um 10 cm niedriger angibt, ist ein weiteres Beispiel für das Durcheinander, das bezüglich solcher Details existiert.  Die Vorschriften für die verschiedenen Dachformen unterscheiden sich nämlich trotz “richtungsweisendem Urteil” von Land zu Land bzw. Gemeinde zu Gemeinde. Hier einige Beispiele:

  • Berlin: “Bei einem Pult- oder Flachdach darf die Laube höchstens 2,60 m hoch sein, bei einem Sattel, Zelt oder Walmdach darf die Traufhöhe (unterste Kante der Dachfläche) höchstens 2,25 m und die Firsthöhe höchstens 3,50 m betragen. (Quelle)
  • Hamburg: Traufhöhe Flach- und Pultdachlauben 2,25 m, Firsthöhe 2,75 m. Satteldachlauben (nur mit gleichschenkligen Sparren) Traufhöhe: 2,25 m Firsthöhe: 3,60 m. (Quelle)
  • Hannover: “Die größte Höhe einer Laube darf bei Flach- oder Pultdächern 2,70 m, bei gestuften Pultdächern 3,82 m und bei allen übrigen Lauben 4,20 m nicht überschreiten. Die maximale Traufenhöhe beträgt 2,30 m.” (Quelle).
  • Leipzig: “Bei einem Satteldach ist eine Dachhöhe von maximal 3,80 m, bei einem Pultdach von maximal 3,0 m zulässig. Die Traufhöhe darf nicht geringer als 2,0 m sein”. (Quelle)
  • München: “durchgehendes Satteldach, Firsthöhe über Fundament maximal 3,50 m” (Quelle).

Tipp:  Da die Vorschriften so unterschiedlich ausfallen, führt kein Weg daran vorbei, vor der Entscheidung für ein Gartenhausmodell den Vereinsvorstand zu befragen, ob das Wunschhaus in Ordnung ist. Gibt es im Verein ein formelles Verfahren für die Erteilung einer Bauerlaubnis, richten Sie sich danach und reichen eine genaue Beschreibung ein. Gibt es so etwas nicht, bestehen Sie auf einer schriftlichen Antwort!

Neben der Begrenzung der Höhe eines Gartenhauses gibt es bezüglich der Dachgestaltung in manchen Gemeinden weitere Vorschriften.

  • So sind mancherorts abgewinkelte Dächer verboten (z.B. Hannover).
  • Dachgauben und Schlafböden sind allermeist nicht erlaubt, weil sie den Dachraum erweitern und das Haus dann keine “Laube in einfacher Ausführung ” mehr sei.
  • In München sind nur Satteldächer gestattet, dort  werden gar “Typenhäuser” vorgeschrieben, die beim Gartenverband oder der Baubehörde zu erfragen sind.

Kleingärten am Wasser

Strom, Wasser und Abwasser im Kleingarten?

Mit den Regelungen bezüglich Strom und Wasser berühren wir ein hoch umstrittenes Thema. Hier weicht die gelebte Praxis in den Gärten oft weit von der Theorie in den Vorschriften ab. Das Bundeskleingartengesetz sagt nichts zur Erschließung der Kleingärten (Wasseranschluss, Strom, Abwasser, Festnetz etc.). Dennoch vertreten den Kleingartenverbände, gestützt durch diverse Gerichtsurteile, eine sehr restriktive Linie. So heißt es in Bd. 169, 6.3 der Grünen Schriftenreihe:

“Unzulässig ist daher der Anschluss der Gartenlaube an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz. Gleiches gilt für den Telefonanschluss. Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst – anders als im übrigen Teil des Kleingartens – unzulässig und demzufolge auch eine Abwasserbeseitigungsanlage nicht erforderlich. Die Entsorgung kann über sog. Trockentoiletten erfolgen. Unzulässig sind auch Solaranlagen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Art der Stromge-winnung handelt. Die Frage nach einer umweltfreundlichen Energie stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil diese Anlagen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Laube dienen.”

Entgegen diesen Regeln gibt es allerdings vielerorts Stromanschlüsse in den Gartenhäusern, ebenso Wasseranschlüsse, sowie Spültoiletten, die ans öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind. Wie ist das möglich?

  • Wie so oft gibt es regionale Unterschiede. In Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg sind solche Anschlüsse z.B. grundsätzlich erlaubt.
  • Gartenhäuser in den neuen Bundesländern genießen Bestandsschutz, sofern sie einst mit ordentlicher Baugenehmigung errichtet oder nachträglich legalisiert wurden.
  • Zu guter Letzt gibt es auch Gartenvereine, die “das nicht so eng sehen”, frei nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter!

In den alten Bundesländern gibt es jedoch auch noch Kleingartenanlagen ohne, bzw. ausschließlich mit “Arbeitsstrom”, der zu bestimmten Stunden an öffentlich zugänglichen Anschlüssen abzapfbar ist. Und mancherorts haben die Stromversorger auch explizite Weisung, Kleingartenlauben NICHT ans Netz anzusschließen – eben aufgrund der strengen Auslegung des Bundeskleingartengesetzes.

Was folgt daraus? Erkundigen Sie sich vor der Übernahme eines Kleingartens genau, was in dieser Anlage erlaubt und üblich ist. Starkstrom werden sie wohl nirgendwo nutzen können, doch Strom fürs TV, fürs Aufladen der Akkus und zum Betrieb eines elektrischen Heizgeräts ist in vielen Kleingartenanlagen durchaus möglich. Ebenso verbreitet ist ein Wasseranschluss für ein Spülbecken, wobei die Zuleitungen ins Gartenhaus in der Regel per DIY entstanden sind.

Beispiele für Richtlinien und Vorschriften in Kleingartenanlagen

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.:
Kleingärtnerische Nutzung / Grüne Schriftenreihe Bd. 169.

Berlin:
Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken

Hamburg:
Bundeskleingartengesetz Rechtliche Grundlagen mit Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg

Hannover:
Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagenin Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover

Leipzig:
Bauordnung (BO) des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.

München:
Gartenordnung – Kleingartenverband München e.V.