Wer einen der 900.000 Kleingärten in Deutschland gepachtet hat, muss sich (mindestens!) an die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes halten: Das Gartenhaus darf nur 24 m² groß sein, keinen Zentimeter mehr! Aber was heißt das? Gilt die Grundfläche oder sind es die Außenwand- oder Blockbohlenaußenmaße? Was ist mit Dachüberstand und Terrasse? Wie hoch darf das Gartenhaus sein? Wir haben die Bundes- und Landesverbände der Gartenfreunde befragt und bringen Licht ins Dunkel der Vorschriften.
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Inhalt:
- Gartenhaus 24 m²: Warum gibt es diese Beschränkung?
- Achtung: Es können regional auch weniger als 24 m² sein!
- Wie werden die 24 m² berechnet? Welche Maße gelten?
- Wie groß darf der Dachüberstand sein?
- Was ist mit Terrasse, Schleppdach und tiefem Vordach?
- Darf man zusätzlich einen Schuppen aufstellen oder die 24 m² aufteilen?
- Wie hoch darf ein Gartenhaus im Kleingarten sein?
- Welche Ausnahmen von der 24m²-Regel gibt es?
- Diese Gartenhäuser liegen knapp unter 24 m²
- Wir machen Ihr Wunschgartenhaus passend!
Gartenhaus 24 m²: Warum gibt es diese Beschränkung?
Für alle Gärten in Kleingartenanlagen gilt das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) . Einige Vorschriften darin sind etwas schwammig und vielfach interpretierbar, aber bezüglich der Größe des Gartenhauses ist die Formulierung sehr genau. In Paragraph 3, Abs.2 heißt es wörtlich:
„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.“
Diese Vorschrift ist der Grund vieler Auseinandersetzungen rund um neu zu errichtende und vorhandene, zu große Gartenhäuser. Schließlich sind die Pachtparzellen in den Kleingartenanlagen unterschiedlich groß. Warum darf etwa ein Gartenhaus in einer Parzelle von 600 m² nicht größer sein als eines auf 300 m² Garten? Und warum sind es genau 24 Quadratmeter?
Der Grund liegt im gewollten Unterschied zwischen Kleingärten und Wochenendgrundstücken. Kleingärten genießen die Vorteile der Gemeinnützigkeit, Wochenendgrundstücke nicht. Das hat inhaltliche und für die Pächter wichtige finanzielle Folgen:
- Der Pachtzins für Kleingartenland wird nach den Pachtpreisen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen berechnet und ist deshalb im Vergleich sehr niedrig. Bei Wochenendgrundstücken gibt es keine Beschränkung und man zahlt Marktpreise.
- Die “24 Quadratmeter” kommen aus dem Grundsteuerrecht, das Gebäude bis zur Größe von 24 m² auf landwirtschaftlichen Flächen nicht als Wohnhaus bewertet. Da Kleingärten zu den landwirtschaftlichen Flächen zählen, fallen sie steuerrechtlich in die die günstige “Grundsteuer A” (A=agrar”). Diese fällt wesentlich niedriger aus als die “Grundsteuer B” für Wohngebäude.
Die Kleingartenvereine müssen darauf achten, dass die Vorgabe “24 m²” nicht überschritten wird. Würden sie übergroße Gartenhäuser dulden, würde das Gartenland letztendlich zum Wochenendgrundstück. Die Gemeinnützigkeit wäre damit verloren, die neben günstigen Pachtpreisen noch viele weitere Vorteile beinhaltet.
Es können regional auch weniger als 24 m² sein!
Wichtig zu wissen: Das Bundeskleingartengesetz setzt lediglich eine Obergrenze für die Größe des Gartenhauses fest. Länder, Städte und Gemeinden und sogar die Gartenvereine können andere Obergrenzen festsetzen, z.B. in Bebauungsplänen, Rechtsverordnungen oder im Pachtvertrag. Aber egal wer regelt: Die Vorschriften dürfen nicht über die 24 m² Maximalgröße hinaus gehen, wohl aber darunter bleiben!
Unsere Umfrage bei den Bundes- und Landesverbände ergab, dass diese die allgemeine Regel des Bundeskleingartengesetzes (24 m²) in ihren Antworten wiedergeben. Es sind vor allem Städte und Gemeinden, die nur kleinere Gartenhäuser zulassen. Hier einige Beispiele:
- Stadt Wiesbaden im Generalpachtvertrag:
“Die Größe der Lauben darf 20 m² einschließlich einem überdachten Freisitz von 6 m² nicht überschreiten”. - Gartenordnung Stadt Karlsruhe:
“Auf der Kleingartenparzelle darf nur eine Laube mit maximal 16 qm Grundfläche errichtet werden.” - Allgemeine Pachtbestimmung und Gartenordnung KLEINGARTENVERBAND MÜNCHEN e. V.
Grundsätzlich zulässig sind “24m² überdachte Fläche“, jedoch ist die erlaubte Größe eines Gartenhauses ohne “Freisitz” (Terrasse, tiefes Vordach) viel geringer:
-Haus Außenmaß (allseitig umwandelte Fläche) 15 m²
-Überdachter Freisitz maximal 9 m².
Zusammen gerechnet ergibt das zwar auch 24 m², aber man ist nicht frei in der Wahl der Proportionen zwischen Gartenhaus und überdachter Terrasse. Zudem kann in die “überdachte Fläche” auch der Dachüberstand eingerechnet sein.
Solche regionalen Vorschriften beziehen sich übrigens nicht allein auf die Größe der Lauben! Sie regeln häufig auch weitere Details wie Dachform, Wandstärken, Fundamentarten und Abstände zu den Parzellengrenzen.
Vor dem Kauf und Aufbau eines Gartenhauses sollten Sie also unbedingt die örtlich geltenden Bestimmungen ermitteln. Erster Ansprechpartner dafür ist der jeweilige Vorstand des Vereins, der auch wissen muss, aus welcher Quelle die Vorschrift kommt, sofern sie unterhalb der nach dem BKleinGesetz erlaubten 24 m² bleibt. Auch der Verpächter kann dazu Auskunft geben, sofern nicht der Kleingartenverein Vertragspartner ist, sondern regionale Verbände oder Gemeinden.
Wie werden die 24 m² berechnet? Welche Maße gelten?
Die gute Nachricht: Die befragten Bundes- und Landesverbände der Gartenfreunde sind sich in diesem Punkt einig: Es gelten die Wandaußenmaße des Gartenhauses.
Es ist also nicht die Grundfläche oder die Dachfläche insgesamt entscheidend, sondern es sind allein die Wandaußenmaße. Länge x Breite müssen 24 m² ergeben oder weniger. Die Überstände der Blockbohlen werden ebenfalls nicht eingerechnet.
Wie groß darf der Dachüberstand sein?
Wie im letzten Kapitel beschrieben, gelten bei der Berechnung der erlaubten 24 m² die Außenwandmaße. Der Dachüberstand zählt grundsätzlich nicht mit. Aber wie weit darf das Dach überstehen, um nicht mitgezählt zu werden? Der “Bundesverband Deutscher Gartenfreunde” sandte uns zur Beantwortung dieser und anderer Fragen Auszüge aus dem führenden Kommentar zum Bundeskleingartengesetzes (Mainczyk / Nessler), in dem es heißt:
“Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei vorgelagerte Stufen, Fensterbänke usw. sind nicht anzurechnen. Sie haben im Verhältnis zum Hauptbau (Laube) untergeordnete Bedeutung. Dachüberstände müssen allerdings ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten. “
Aber wieviel Zentimeter sind das nun genau? Die Interpretation der Regel nehmen wie so oft die jeweiligen Landes- und Stadtverbände, sowie die Städte und Gemeinden vor – oder auch nicht. Wir bekamen dazu durchaus verschiedene Antworten:
- Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.:
“Hier ist in vielen Bebauungsplänen die Regel, dass bei Holzlauben Dachüberstände von bis zu 0,50 m nicht als “überbaute Fläche” gelten und genauso halten wir es auch, wobei aus Gründen des konstruktiven Holzschutzes eigentlich ein breiterer Dachüberstand sinnvoller wäre.” - Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.:
“In Bremen bleiben Dachüberstände bis 50 cm ohne Berücksichtigung. Jede Überschreitung dieser Dachüberstände muss der Grundfläche der Laube zugerechnet werden.” - Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.:
“Dachüberhänge bis 30 cm werden nicht berechnet. Darüber hinaus reichende Überstände müssen zurück gebaut werden.” - Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.:
“Dachüberstände, die Regen von der Laube abhalten zählen nicht dazu.” (Hier bleibt es also den Vereinen überlassen, was sie dulden und was nicht). - Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e. V.:
“Ein Dachüberstand ist jeweils bis max. 50 cm ab Außenkante Laube erlaubt.” - Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.:
“Ein Dachüberstand ist dann (zusätzlich) erlaubt, wenn dieser dem konstruktiven Schutz der Laube dient, sprich die Seitenwände gegen Wind und Wetter schützt. Dient ein Dachüberstand als Lagerstätte oder als zusätzliche Terrasse, ist es nicht statthaft.”
Maße werden nicht angegeben, doch geht aus der Antwort hervor, dass etwa die Überdachung eines Holzregals nicht zulässig wäre. - Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.:
“Ortsübliche Dachüberstände zählen nicht mit, hier 30 cm, vorne 50 cm.” - Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock:
“Dachvorsprünge, die ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten, sind nicht anzurechnen. Das heißt 30 cm und im Bereich der Haupteingangstür der Laube max. 60 cm.” - Gartenordnung Stadtkreis Karsruhe:
“Der Dachüberstand darf 0,40 m nicht überschreiten. “
Fazit: Es bleibt wichtig, vorab genau zu ermitteln, welche Regel in der jeweiligen Kleingartenanlage bezüglich der Dachüberstände gilt.
Was ist mit Terrasse, Schleppdach und tiefem Vordach?
Terrassen, Schleppdächer und tiefe Vordächer sind im Sinne des Bundeskleingartengesetzes “überdachte Freisitze”. Sie werden in die 24 m² Gartenhausgröße eingerechnet. Allerdings gibt es auch hier kleine, aber nicht zu vernachlässigende Unterschiede. Soweit sich die Verbände dazu geäußert haben, wird mehrheitlich die gesamte Dachfläche des “Freisitzes” eingerechnet. Anders sah das der Fachberater H.Schäfer vom Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V., der unser der Anfrage hinzu gefügtes Beispielhaus mit tiefem Vordach wie folgt bewertete:
“Beim größeren Dachüberstand auf der Vorderseite würden vom vorhandenen Maß (120 cm) die 30 cm “Normdachüberstand” der Seiten abgezogen und die verbleibenden 90 cm würden als zusätzliche Freisitzfläche gerechnet”.
Darf man zusätzlich einen Schuppen aufstellen oder die 24 m² aufteilen?
In aller Regel nicht! Das Bundeskleingartengesetz beschreibt lediglich eine einzige Laube (=Gartenhaus) vom maximal 24m³. Weitere Bauten im Garten sind grundsätzlich nicht gestattet. Man darf also zum Beispiel kein 18 m² großes Gartenhaus und zusätzlich ein Gerätehaus von 6 m² aufstellen. Sie können den Schuppen jedoch als Anbau an das Gartenhaus realisieren oder – besser noch – gleich ein Gartenhaus mit Schuppen erwerben.
Die recht strenge Auslegung der 24m²-Vorschrift hat sich allerdings nicht überall durchgesetzt. Mancherorts gibt es zum Thema “Schuppen” regionale Regelungen, insbesondere dann, wenn die erlaubte Größe des Gartenhauses stärker beschränkt ist als im Gesetz vorgesehen. So heißt es etwa in der Gartenordnung des Stadtkreises Karlsruhe:
“An der Laube kann seitlich oder am hinteren Bereich ein Geräteanbau mit einer maximalen Tiefe von 0,80 m angebaut werden. Dieser muss über die gesamte Länge oder die gesamte Breite der Laube errichtet werden “
In Berlin (hier gelten die 24m²) heißt es in den „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15.Dezember 2009″;
Neben der zulässigen Laube ist die Errichtung folgender Anlagen zulässig: – eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe. (§ 11 )
Anderswo geht es noch liberaler zu. So heißt es z.B. in der Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30. Juni 2005 im § 4 über „Zulässige Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen“
1. In Kleingartenparzellen sind über die Erstellung einer Gartenlaube hinaus im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig:
1.4. die Aufstellung eines frei stehenden, nicht an die Gartenlaube angebauten Gerätehauses aus Holz oder Metall bis zur Höhe von 2,20 m und einer Grundfläche von 3,26 m2 (entspricht einer Aufstellfläche von 1,80 m x 1,80 m). Gerätehäuser aus Metall sind zusätzlich mit Rankpflanzen zu begrünen. Eine Fundamentierung aus Beton ist unzulässig; in besonders begründeten Einzelfällen kann der Grundstückseigentümer Ausnahmen zulassen;
Wie Sie sehen, können lokale Vorschriften sehr spezifische Vorgaben machen, die allerdings meist von einer Genehmigung des Eigentümers / Pachtvertragspartners abhängig gemacht werden. Es kann sich immerhin lohnen, sich zu erkundigen! Erste Anlaufstelle dafür ist immer der Vorstand der jeweiligen Kleingartenanlage.
Wie hoch darf ein Gartenhaus im Kleingarten sein?
Zur Höhe des Gartenhauses gibt es im Bundeskleingartengesetz keine konkrete Vorschrift. Zur “Findung” einer Interpretation dieser Nullstelle im Gesetz wird deshalb häufig auf den weiteren Wortlaut des §3 Abs. 2 zur Laube abgestellt:
” …Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.
Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz (Mainczyk / Nessler, S.111), der von vielen Verbänden heran gezogen wird, heißt es deshalb:
Höhenbegrenzungen ergeben sich aber bereits aus der (kleingärtnerischen) Funktion der Laube. Lauben dürfen keine Höhen haben, die sie nach landesrechtliche Vorschriften geeignet machen würden, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden…. Die Bauordnungen der Länder unterscheiden sich in der Regelung der Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen. … Das BVerwG (DÖV 1984, 855) hat es jedenfalls als im Einklang mit §3 Abs.2 stehend angesehen, dass die Genehmigungsbehörde nur Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 zulässt.
Wie der Kommentar richtig feststellt, unterscheiden sich die Vorgaben für die Höhe regional durchaus. Häufig, aber nicht immer wird nach Gartenhaus-Typ unterschieden, je nachdem, ob es ein Satteldach, Pultdach oder Flachdach hat. Hier einige Beispiele aus unsere Umfrage bei den Verbänden:
- Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.:
Auskunft des Fachberaters H.Schäfer: “Die Firsthöhe der Lauben ist üblicherweise im Bebauungsplan festgelegt – sofern es einen gibt – oder teilweise auch im Generalpachtvertrag bzw. sonstigen Regelwerken der zuständigen Baubehörde, ergibt sich aber meist auch “automatisch” aus der Laubenbreite, der vom Eindeckmaterial abhängigen (Mindest-)Dachneigung und der Tatsache, dass “Dachgeschosse” bis auf niedrige Stauräume für Bohnenstangen, Leitern u.ä. nicht erlaubt sind, so dass sich diese in der Praxis zwischen ca. 2,5 bis maximal 3,5 m bewegt.” - Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.:
Herr Schenk (Vorstand) zitiert den Kommentar: 3,50 m Firsthöhe / 2,25 Traufhöhe. - Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.:
“Die bauliche Anlage darf eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschreiten. (Gemessen ab Fußbodenoberkante und diese darf max. 30 cm über Erdgleiche des gewachsenen Bodens liegen.)” - Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt (Hessen):
“Die größte Höhe einer Laube darf bei Flach- oder Pultdächern 2,75 m, bei Satteldächern 3,5 m nicht überschreiten.” - Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.:
“Flach- oder Pultdachlauben: maximal 2,75 m, Satteldachlauben: maximal 3,60 m, Nur-Dachlauben: maximal 4,00 m”. (“Nur-Dachlauben” sind Gartenhäuser, die lediglich aus einem hohen Spitzdach bestehen, das direkt auf dem Boden steht). - Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e. V.:
Zitiert aus dem Kommentar:“Das BVerwG hat im Einklang mit § 3 Abs. 2 BKleingG entschieden, dass nur Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässig sind.” - Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.:
“Für die über unseren LVGSA e.V. organisierten Kleingartenvereine gilt die Maßgabe, dass die Firsthöhe von Gartenlauben 3,50 m und die Traufhöhe von 2,60 m darf nicht überschritten werden darf.” - Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.:
“In S-H gibt die Landesbauordnung vor, dass Gebäude im Außenbereich – und das sind Kleingartenanlagen – immer nur bis 24 m² groß und bis maximal 3,5 Meter hoch sein dürfen.” - Allgemeine Pachtbestimmung und Gartenordnung KLEINGARTENVERBAND MÜNCHEN e. V.:
“…durchgehendes Satteldach, Firsthöhe über Fundament maximal 3,50 m”.
Hier ist also ein Satteldach Pflicht!”
Nicht alle Verbände, die wir befragt haben, haben etwas zur Gartenhaushöhe geantwortet. Und wie man sieht, nennen die antwortenden Verbände mehrheitlich nur die Maximalhöhe, ohne auf die Dachformen einzugehen. Dann bleibt es den jeweiligen Gemeinden und Vereinen überlassen, die Vorgaben zu konkretisieren. Ein Blick in die Satzung der Kleingartenanlage sagt evtl. mehr, ansonsten gilt wie meist: Vorstand fragen!
Welche Ausnahmen von der 24m²-Regel gibt es?
Ja, es gibt Ausnahmen, formelle und informelle. Die formelle Ausnahme ist der Bestandsschutz, der in §20 a, Absatz 7 Bundeskleingartengesetz in den “Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands” geregelt ist:
“Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. “
Zu große Gartenhäuser im Gebiet der ehemaligen DDR dürfen also stehen bleiben, ohne zeitliche Begrenzung, aber nur, wenn sie “rechtmäßig errichtet” wurden. Gemäß der 2.Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR von 1989, galten Lauben in Kleingärten bis zur Größe von 40m² als rechtmäßig.
Für informelle Ausnahmen, die es in manchen Kleingartenanlagen gibt, existieren naturgemäß keine Regeln. Gelegentlich werden zu große Gartenhäuser geduldet, wenn der Rückbau ein riesiger Aufwand wäre und die jeweiligen Pächter / Kleingärtner ihn einfach nicht tragen können. Es fällt auch schwer, einen solchen Rückbau zu fordern, wenn man den eigentlich gesetzwidrigen Zustand Jahre oder Jahrzehnte lang geduldet hat. Deshalb wird der Rückbau in der Regel auf die Zeit des Pächterwechsels verschoben. Einen Anspruch auf Duldung gibt es jedoch nicht.
Diese Gartenhäuser liegen knapp unter 24 m²
Hier sehen Sie einige Gartenhäuser aus dem Sortiment der Gartenhausfabrik, die noch gut in die Vorgabe zur Maximalgröße von “24 m²”passen:
- Gartenhaus Modell Johnny 40 A – 20,5 m²
Ein klassisches Gartenhaus mit Terrasse. Das Haus selbst hat Wandaußenmaße von 360 x 360 cm, dazu kommen noch 180 x 360 für die Terrasse. - Gartenhaus Modell Ronya 44 = 22,75 m²
Ein modernes Gartenhaus mit Anbau mit den Wandaußenmaßen 632 x 360 cm. Trotz der Rückwand sollte der Anbau als “überdachter Freisitz” gelten. Fragen Sie sicherheitshalber den Vereinsvorstand! - Gartenhaus Modell Q-BIC 44 B – 21,375 m²
Ebenfalls ein sehr modernes Gartenhaus mit Wandaußenmaßen von 475 x 450 cm. - Gartenhaus Modell Carin 44 D + SD = 23 m²
Ein blickdichtes 2-Raum-Gartenhaus (inkl. Schuppen) mit Wandaußenmaßen von 450 x 380 cm, dazu kommen noch 150 x 380 cm für das Schleppdach.
Punktgenau füllt das 24 m² große Gartenhaus Ramsay 70 die erlaubte Fläche:
Mit Wandaußenmaßen von 600 x 400 cm passt dieses supermoderne Gartenhaus zwar optimal, was aber nicht heißt, dass es in jeder Kleingartenanlage willkommen wäre. Gelegentlich gibt es zusätzliche Vorschriften, die sich auf das “Ortsübliche” beziehen oder es wird argumentiert, dass ein solches Gartenhaus zu hochwertig sei. Auch hier gilt: Vorab fragen beugt Enttäuschungen und Fehlinvestitionen vor!
Wir machen Ihr Wunschgartenhaus passend!
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Auf unserer Seite „Gartenhaus nach Maß“ können Sie uns sämtliche Anforderungen, z.B. die genauen Maße, gewünschte Wandstärke, Fenster und Dachform mitteilen und sich ein Video zum Ablauf anschauen. Auch das Hochladen von Skizzen ist möglich.