Wie nahe der Grundstücksgrenze zum Nachbarn darf ein Gartenhaus stehen? Gibt es dafür gesetzliche Regelungen und darf man diese ignorieren, wenn der Nachbar einverstanden ist? Wichtige Fragen rund um die Grenzbebauung beantwortet dieser Ratgeber.
Inhalt:
- Abstand zum Nachbarn: 3-Meter-Regel mit Ausnahmen
- Abweichende Abstandsregeln in einigen Bundesländern
- Befreit das Einverständnis des Nachbarn von der Abstandspflicht?
Wo passt das Gartenhaus gut hin? Das fragen sich alle, die den Neubau eines Gartenhauses planen und oft bietet sich die Grundstücksgrenze als idealer Bauplatz an. Leider stehen diesem Vorhaben gesetzliche Regelungen entgegen, denn direkt an der Grenze dürfen Sie nur in bestimmten Fällen bauen.
Abstand zum Nachbarn: 3-Meter-Regel mit Ausnahmen
Rein rechtlich betrachtet, dürfen Sie in der Regel (!) ein Gartenhaus nur dann an die Grenze bauen, wenn es
- keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält,
- die Wand an der Grenze nicht höher als 3 Meter ist,
- das Gartenhaus insgesamt nicht länger als 9 Meter ist.
In allen anderen Fällen müssen Sie einen Abstand zur Grenze von drei Metern einhalten. Das gilt also für alle Gartenhäuser, die wohnlich eingerichtet sind, auch für reine Partyhäuser, Ateliers, Büros und andere Nutzungen, die mit dem Aufenthalt im Gartenhaus verbunden sind.
Diese Abstandsregelungen stammen aus der Länder-übergreifenden „Musterbauordung“ (MVO), in der es in §6 heißt:
„In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig…… Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“
Das klingt zwar ein wenig verschwurbelt, gibt aber dennoch die Linie klar vor. Die Musterbauordnung ist zur Vereinheitlichung der verschiedenen Landesbauordnungen gedacht. Ihre Regelungen sind als gemeinsamer Mindeststandard gedacht und wurden von den Bundesländern auch so übernommen. Allerdings gelten in einigen Ländern weitere Einschränkungen und Vorgaben, die man keinesfalls ignorieren sollte!
Abweichende Abstandsregeln in einigen Bundesländern
Die Bundesländer können die Regeln der MBO übernehmen, müssen es aber nicht. Ohne weitere Veränderungen haben die Länder Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Regeln in ihre Landesbauordnungen übernommen.
Rheinland Pfalz geht als einziges Bundesland über den gemeinsam Mindeststandard hinaus. Dort erlaubt der §8 LBauO für “Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätteneine” eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m auf einer Länge von 12 m an der Grundstücksgrenze.
In den Bauordnungen der anderen Bundesländer gelten zusätzliche Regeln, die zu weiteren Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeit an der Grundstücksgrenze führen:
Baden-Württemberg, LBO, §6:
- Die Wandfläche darf maximal 25 Quadratmeter betragen.
- Gewächshäuser benötigen mindestens 1 Meter Abstand zur Nachbargrenze.
Bayern, BayBO, Art. 6:
- Bei einer Grundstücksgrenze von mehr als 42 Metern dürfen freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 Metern direkt an die Grenze gebaut werden.
Berlin, BO Berlin, §6:
- Bei einer Dachneigung von weniger als 45 Grad ist eine direkte Grenzbebauung erlaubt.
Brandenburg, BbgBO, §6:
- Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 Metern und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 Metern nicht überschreiten.
- Wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht beeinträchtigt wird, darf an die Grenze gebaut werden.
Bremen, Bremer Landesbauordnung, §6:
- abweichend von Absatz 4 wird die Höhe von Giebelflächen lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleibt unberücksichtigt.
Nordrhein-Westfalen, BauO NRW, §6:
Es dürfen an die Grenze gebaut werden:
- Gebäude ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
- einschließlich darauf errichtete untergeordnete Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 Metern Höhe,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
- Eine Bebauung an allen Nachbargrenzen, die eine Gesamtlänge von 15 Metern nicht überschreitet.
- Eine Bebauung, die eine Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt und der Brandschutz gewährleistet ist.
Thüringen, ThürBO, §6:
- Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad bleibt unberücksichtigt.
Befreit das Einverständnis des Nachbarn von der Abstandspflicht?
Nehmen wir an, Sie wollen ein beheizbares Gartenhaus mit Aufenthaltsraum entgegen der Regel doch an die Grundstücksgrenze bauen und der Nachbar ist damit einverstanden. Ist das dann erlaubt?
Nicht ohne weiteres, denn der Nachbar könnte das Grundstück irgendwann verkaufen und sein Nachfolger nicht mit der Bebauung einverstanden sein. Zudem haben die Abstandsregeln durchaus Sinn, z.B. den, dass die Bürgern nicht zu nahe aufeinander hocken und jedes Wort vom Nachbarn mitbekommen. Streit an der Grenze zur Nachbarschaft ist sehr häufig, also bemüht sich der Gesetzgeber, viele Anlässe dazu von vorne herein durch Regeln auszuschließen.
Dennoch gibt es eine rechtlich gültige Ausnahme von der Abstandspflicht: Wenn der Nachbar auf seiner Seite den fehlenden Abstand “übernimmt”, z.B. weil er an der Grenze sowieso nur eine große Rasenfläche hat. Sein Einverständnis zu dieser Übernahme würde dann in Form einer “Baulast” auf sein Grundstück im Grundbuch eingetragen. Das stellt sicher, dass ein Nachfolger davon erfährt und ebenfalls daran gebunden ist.
Eine Baulast mindert allerdings den Wert des Grundstücks, dürfte also nicht ganz so leicht zu erreichen sein.
Tipps:
- Egal was Sie vorhaben, sprechen Sie vorab mit dem Nachbarn! Niemand schätzt es, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, auch dann nicht, wenn es sich um erlaubte Grenzbebauungen handelt.
- Prüfen Sie, ob Ihr geplantes Gartenhaus eine Baugenehmigung benötigt. Infos dazu finden Sie in unseren Ratgeber Baugenehmigung für das Gartenhaus.
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